STATUTEN DES VEREINS DZOKDEN KALAPA

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Verein für die Verwirklichung eines vollkommenen goldenen Zeitalters von Frieden und Harmonie

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, führt den Namen Dzokden Kalapa. Der Sitz ist in 8541 Bad Schwanberg, Österreich.
  2. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich über die ganze Welt, mit einem Schwerpunkt auf Österreich und Europa. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  3. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

2. Zweck

  1. Der Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34-47 der Bundes- abgabenordnung. Er ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zwecke, die im Sinne der §§ 34ff BAO nicht begünstigt sind, sind den begünstigten Zwecken vollständig untergeordnet und werden maximal mit 10% der Gesamtmittel verfolgt. Der Verein fördert einen unvoreingenom- menen spirituellen Weg, der den Wert aller Weisheitstraditionen anerkennt. Dieser Weg fördert Harmonie, Frieden, Toleranz und Mitgefühl. Es handelt sich um den tief- gründigsten Weg des tibetischen Buddhismus im höchsten Yoga-Tantra, den tiefgreifenden Weg des Vajra-Yoga. Im Einklang mit der Vision von Shar Khentrul Jamphel Lodrö Rinpoche strebt der Verein an, Dzokden Kalapa als ein Zentrum für spirituelles Wachstum und die Bewahrung des Dzokden-Dharma und der Kalachakra-Lehren zu etablieren, mit einem Schwerpunkt auf Österreich und Europa. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit Dzokden, einer in den USA registrierten religiösen Non- Profit-Organisation (EIN 83-0930746), die die Jonang-Kalachakra- und Goldenes-Zeitalter- Lehren von Shar Khentrul Jamphel Lodrö Rinpoche weltweit verbreitet.
  2. Neben seiner spirituellen Mission fördert Dzokden Kalapa die Gemeinschafts- entwicklung durch die Schaffung einer Kultur des gegenseitigen Respekts, des spirituellen Wachstums und der Nachhaltigkeit durch lokale Zusammenarbeit.
  3. Letztendlich manifestiert der Verein die Vision des Goldenen Zeitalters in unserer Gesellschaft, inspiriert von der transformierenden Energie Shambalas.
  4. Der Verein ist Mitglied in der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft (ÖBR).

3. Tätigkeiten und ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Das Lehren des vollständigen Pfades des Jonang Shambhala Kalachakra Tantra von den Anfangsstadien bis hin zum Vollendungsstadium. Dieser Pfad umfasst Astrologie, traditionelle Medizin, Yoga-Asanas, tiefgründige Rituale, Mantras und Gebete. Er fördert einen flexiblen Geist, der in der Lage ist, sich in der Ethik des Tantra zurechtzufinden, mitfühlendes Handeln mit der Entschlossenheit eines Kriegers, das allen Wesen hilft, religiöse Toleranz und Verständnis, um die gegenseitigen Unvollkommenheiten zu akzeptieren, sowie die Philosophie und Wissenschaften des tantrischen Buddhismus. Diese Lehren haben eine direkte Verbindung zum Weltfrieden, sodass der innere Frieden, den unsere buddhistischen Mitglieder erlangen, dazu beiträgt, Frieden in der Gemeinschaft und in der Welt zu schaffen.
  2. Bereitstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an ehrenamtlichen Projekten, die Raum schaffen, um unser natürliches menschliches Potenzial sowohl als Mitglieder und buddhistische Praktizierende als auch als Interessierte zu verwirklichen.
  3. Unterstützung von Dzokden-Initiativen für den Verein und die breitere Gemeinschaft.
  4. Organisation von Schulungen, Retreats und Workshops, um die Verwirklichung von den Anfangsstadien bis hin zur höchsten Errungenschaft der Linienhalter des tiefgründigen Jonang-Kalachakra-Pfades des Vajra-Yoga zu fördern.
  5. Durchführung von Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.
  6. Organisation öffentlicher Zeremonien, um das Bewusstsein und das Interesse an buddhistischen Praktiken und Dzokden zu steigern.
  7. Bereitstellung von Übersetzungsdiensten für heilige tibetisch-buddhistische Texte in europäische Sprachen.
  8. Herstellung und Verkauf von physischen und digitalen Kursmaterialien – einschließlich Büchern und religiösen Gegenständen, die für die Praxis der Lehren notwendig sind – über einen Shop.
  9. Verwaltung und Pflege einer digitalen Online-Präsenz, um die Gemeinschaft zu verbinden und einzubinden, das Bewusstsein zu fördern und diese Lehren in Österreich und Europa zu verbreiten. Dies umfasst, aber ist nicht beschränkt auf, soziale Medien, Websites und mobile Anwendungen.
  10. Der Verein bietet strukturierte Bildungsprogramme an, darunter Retreats, Vajra-Yoga-Praktiken, Ngöndro-Übungen, Workshops und Übersetzungsinitiativen, um die Lehren des Dzokden-Dharma einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen
    Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
    1. sich an gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu beteiligen bzw. diese zu errichten,
    2. sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen und auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden,
    3. Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck besteht,
    4. Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO auf entgeltlicher Basis und maximal zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu tätigen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
    5. Mittel und andere Vermögenswerte von Spendern und Dzokden zu erhalten.
  11. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

4. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und sonstige Zuwendungen
  3. Öffentliche Subventionen
  4. Erträge aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben
  5. Erlöse aus kurzfristigen Vermietungen
  6. Erträge aus Vermögensverwaltungen
  7. Patenschaften für Projekte durch buddhistische Gemeins
  8. Erträge aus Teilnahmegebühren sowie aus dem Verkauf von Kursmaterialien und heiligen religiösen Objekten.

5. Begünstigungswürdigkeit iSd §§ 34 ff BAO und Spendenabsetzbarkeit iSd § 4a ES

  1. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  2. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
  4. Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
  5. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  7. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, dies im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
  8. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.
  9. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
  10. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
  11. Der Verein kann Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung stellen.
  12. Der Verein kann gemäß § 39 Abs 2 BAO Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein übertragen.
  13. Für den Fall der Spendenbegünstigung: Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

6. Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, administrative und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
  3. Fördermitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen und einen finanziellen Beitrag zum Betrieb des Vereins und zur Erreichung seiner Ziele leisten.
  4. Administrative Mitglieder sind natürliche Personen, die von der Generalversammlung ernannt werden, um den Verein bei der Erreichung seines Zwecks zu verwalten oder zu leiten.
  5. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die von der Generalversammlung für besondere Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie unterstützen den Verein in der Regel durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Bedeutung und ihren Ruf.

7. Aufnahme der Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden.
  2. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme aller Mitglieder mit Ausnahme der administrativen Mitglieder. Die Zulassung kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor der Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

8. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann zum Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand aber mindestens 30 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächsten Monatsende wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dies trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitglieds- beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitglieds- beiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 8.4. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

9. Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen könnte.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet die von der Generalversammlung festgelegten Richtlinien und Vorschriften zu befolgen.
  3. Die ordentlichen und Fördermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

10. Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder haben Anspruch auf die in der Regelung über Mitgliedsvorteile und – gebühren festgelegten Leistungen, wenn sie an von dem Verein organisierten Veranstaltungen teilnehmen und die Einrichtungen des Vereins nutzen.
  2. Die Regelung über Mitgliedsvorteile und – gebühren liegt in der Verantwortung des Vorstands und wird von der Generalversammlung ratifiziert.
  3. Nur administrative Mitglieder haben das aktive und passive Stimmrecht in der Generalversammlung.

11. Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung, siehe §§12 und §13; b) der Vorstand, siehe §§14, 15 und 16; c) die Rechnungsprüfer, siehe §17; und d) die Schlichtungseinrichtung, siehe §18.

12. Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird jährlich abgehalten.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat über Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalver- sammlungen sind alle administrativen Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Angabe des Zeitpunkts, Orts und der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Administrative Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Jedes administrative Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten auf ein anderes administratives Mitglied – mittels einer schriftlichen Vollmacht – ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten administrativen Mitglieder beziehungsweise ihrer Vertreter (Absatz 6) beschlussfähig. Sind weniger administrative Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen administrativen Mitgliedern beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  8. Die Bestellungen und die Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist bei bei einer Wahl von keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden, so hat eine Stichwahl unter den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten relativen Stimmen auf sich vereinigen konnten, stattzufinden. Im Fall der Stimmengleichheit bei der zweiten Bestellung entscheidet das Los.
  9. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Kassier. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
  11. Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitglieder- versammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahme- berechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen. Die Generalversammlung kann in Form einer einfachen virtuellen Versammlung iSd § 2 VirtGesG oder in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG (Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Generalversammlung gem. Punkt 12.10 dieser Statuten) durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.

13. Aufgaben der Generalversammlung

  1. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  2. Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr.
  3. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht beziehungsweise des Rechnungsabschlusses (§16 lit.a)
  4. Entlastung des Vorstandes.
  5. Festlegung der Höhe etwaiger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder, wie in der Regelung über Mitgliedervorteile und -gebühren festgelegt.
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sonstiger Ehrungen des Vereins sowie endgültige Entscheidung im Ausschlussverfahren gemäß §8.
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte.

14. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Spirituellen Leiter, dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Dzokden Strategischen Berater.
  2. Administrative Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden, nachdem sie die vier höheren Ermächtigungen der Jonang- Kalachakra-Linie durch den Spirituellen Leiter erhalten haben.

15. Funktionsperiode des Vorstands

  1. Die Funktionsperiode des Vorstandes ist vier Jahre.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung dafür in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt aus oder wird er auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außer- ordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche oder administrative Mitglied das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, darf den Vorstand jedes sonstige Vorstandsmitglied einberufen. Alle Mitglieder sind mindestens drei Werktage vorher schriftlich einzuladen. Die Einberufung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Spirituelle Leiter hat das Recht, Entscheidungen des Vorstands unter Angabe von Gründen zu vetoieren. Im Falle eines Vetos durch den Spirituellen Leiter wird der Vorstand seine Entscheidung nach Berücksichtigung der Gründe für das Veto erneut überprüfen.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser/e verhindert, obliegt der Vorsitz den an Jahren ältesten Mitglieds des Vorstandes oder jenem Mitglied des Vorstandes, das die übrigen Mitglieder des Vorstandes mehrheitlich dazu bestimmt. Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden („virtuelle Vorstandssitzung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer von diesem erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
  8. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Vorstands auch durch Rücktritt (Absatz 7) oder durch Enthebung (Absatz 8).
  9. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

16. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Ihm kommen all jene Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Er hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht und Verbindlichkeiten zu erstellen.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
  4. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, Förder- und Ehrenmitgliedern sowie das Führen einer Mitgliederliste durch die Einrichtung und Verwaltung des Mitgliederverzeichnisses.
  5. Abschluss, Aktualisierung und Beendigung von Arbeitsverträgen.
  6. Erstellung von Jahresbudgets für das jeweilige Folgejahr bis Ende November des Kalenderjahres
  7. Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
  8. für den Fall der Spendenbegünstigung: Ergreifen von Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG

17. Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands

  1. Dem Obmann obliegt die letztendliche Verantwortung für die Leitung der Geschäfte des Verbands. Bei Gefahr in Verzug ist er oder sie befugt, Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen, auch in Angelegen- heiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen. Diese bedürfen jedoch der nachträ- glichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die General- versammlung und über die Sitzungen des Vorstandes.
  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich. Die korrekte Vorgehensweise zur Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins ist im Dokument „Richtlinien zur Finanzverwaltung“ festgelegt.
  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers andere Vorstandsmitglieder.
  7. Der Spirituelle Leiter berät den Vorstand, um die Aktivitäten des Vereins in Einklang mit den spirituellen Prinzipien des Jonang- Kalachakra-Buddhistischen Pfades zu bringen.
  8. Die Ernennung eines zukünftigen spirituellen Direktors obliegt ausschließlich dem derzeitigen spirituellen Direktor, entweder im Voraus für den Falle seines Todes oder durch eine persönliche Entscheidung während seiner Lebenszeit. Falls der derzeitige spirituelle Direktor keinen Nachfolger ernannt oder einen vorübergehenden spirituellen Direktor bestimmt hat (der als spiritueller Direktor fungieren kann, bis der zukünftige spirituelle Direktor von Dzokden bestimmt wird), erfordert der Ernennungsprozess die einstimmige Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung ohne Einwände. Darüber hinaus muss der Kandidat ein Vajra- Meister sein, der von angesehenen Jonang Vajra-Meistern, die Tibeter in China sind, anerkannt wird.
  9. Der Dzokden-Strategische Berater muss ein Vorstandsmitglied von Dzokden sein und Dzokden, einer in den USA registrierten religiösen Non-Profit-Organisation (EIN 83- 0930746), vertreten. Seine Aufgabe ist es, die Operationen des Vereins mit denen von Dzokdens Religion, spiritueller Leitung und Initiativen in Einklang zu bringen, damit unsere globale Gemeinschaft von konsistenten spirituellen Lehren profitieren kann.

18. Rechnungsprüfer

  1. Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
  2. Der Bericht der Rechnungsprüfer muss die Richtigkeit der Buchführung und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß der Satzung bestätigen oder auf festgestellte Mängel in der Geschäftsführung oder Risiken für den Fortbestand des Vereins hinweisen. Besondere Aufmerksamkeit ist ungewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben zu widmen, insbesondere Transaktionen (§ 17 Absatz 9). Die Rechnungsprüfer berichten dem Vorstand und der Generalversammlung.
  3. Die Finanzgebarung ist jährlich binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres zu prüfen und der Prüfungsbericht ist den administrativen Mitgliedern durch den Vereinsvorstand unverzüglich zuzustellen.

19. Schlichtungseinrichtung

  1. Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitigkeiten aus dem Verein.
  2. Jeder der beiden Streitteile bestimmt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn die Wahl eines Vorsitzenden nicht zustande kommt, entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

20. Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.
  3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an Dzokden (www.dzokden.com, EIN 83-0930746) in Ermangelung dieser, der ÖBR, Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft Wien zu übertragen, jeweils unter Voraussetzung deren Gemeinnützigkeit im Sinne der §§34ff BAO. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§34ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. In jedem Fall ist das verbleibende Vermögen für die in Punkt 2 dieser Statuten angeführten gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.
  4. Der Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.